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BImSchV und EnEV, aktuelle Verordnungen für Heizkessel

Mit den folg. Zeilen möchten wir Sie ein wenig zum Thema Kesselerneuerung in Bezug auf die Bundesimmissionsschutz- bzw. die Energieeinsparverordnung informieren.

Wir haben uns zu dieser Information entschlossen, da wir bei vielen Kunden eine immense Verunsicherung zu diesem Thema verspürt haben.

Wie Sie vielleicht schon mitbekommen haben, ist die Zeit für einige Kesselanlagen abgelaufen bzw. es existieren noch Übergangszeiten.

Nach den oben aufgeführten Verordnungen hier nun kurz die wichtigsten "KO-Kriterien" für ihre Anlage:

 

1. Budesimmisionsschutzverordnung:

Ab dem 01.11.2004 gelten folgende Abgasgrenzwerte mit der Vorgabe, dass Sie max. um 1 Prozent überschritten werden dürfen:
-- bis 25 kW 11 %
-- 25 bis 50 kW 10 %
-- über 50 kW 9%

 

2. Energieeinsparverordnung:

"Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum
31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen"
Falls bei diesen alten Geräten allerdings nach dem 1. November 1996 ein neuer Brenner eingebaut wurde, verlängert sich die Frist bis zum 31.12.2008.

 

Und noch eine wichtige Frist:

Bis zum 31.12.2005 müssen alle zugänglichen Wärmeverteilungsleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, gedämmt werden.

Natürlich können Sie sich aber auch in einem persönlichem Gespräch von einem unser Techniker beraten lassen.

Rufen Sie zwecks Terminvereinbarung einfach unter der Rufnummer 069 - 38 03 140 an.

Wie empfangen Sie gerne oder besuchen Sie zu einem kostenlosen Anlagencheck.

 

 

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